WINTERDIENST Gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Ihr Partner im Bereich Winterdienst aus dem Bezirk Linz-Land
Wenn Sie uns beauftragen, den Winterdienst für Ihr Objekt zu übernehmen, dann sind Sie rundum abgesichert. Unser Frühdienst überzeugt sich bereits in der Nacht von der Wetterlage vor Ort und verständigt bei Bedarf alle Teams, sodass Schneeräumfahrzeug und Schaufeln rechtzeitig zum Einsatz kommen. Unsere Schneeräumgeräte sind für verschiedenste Einsätze geeignet und so konzipiert, dass alle großen und kleinen Flächen geräumt werden können.
Unser Leistungsangebot
im Bereich Winterdienst
- Schneeräumung und Eisbeseitigung von Gehsteigen sowie Gehwegen.
- Streudienst
- Tauwetterkontrolle
- Splittkehrung und Entsorgung
Zuverlässige Schneeräumung und Splittstreuung
Natürlich kümmern wir uns auch verlässlich darum, dass niemand ausrutscht. Damit die Winterbetreuung so umweltfreundlich wie möglich abläuft, verwenden wir ausschließlich umweltverträgliche und nicht aggressive Streumittel.
Sobald es taut, kehren wir den Streusplitt wieder zusammen, räumen alles auf und machen Ihr Gelände fit für den Sommer.
Wo und wann ist zu räumen und zu streuen?
§ 93 StVO 1960 Pflichten der Anrainer
Zu räumen bzw zu streuen ist entlang der gesamten Grundstücksgrenze, und zwar in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Gehsteige und Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu räumen. Ist ein Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 Meter zu räumen und zu betreuen. In Fußgängerzonen besteht die Räumpflicht für einen 1 Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront.